Übernimmt meine Krankenkasse die Kosten der Amalgam-Sanierung?

Wichtiger Hinweis!

Gesetzliche und Private Krankenversicherungen erstatten nur dann (teilweise oder ganz) die Kosten für Behandlungen, wenn diese medizinisch notwendig sind. Allerdings wird diese Notwendigkeit nach schulmedizinischen Kriterien bewertet. Amalgam ist nach offizieller Meinung (Politik, Universitäten, Krankenkassen usw.) ungefährlich und sein Austausch wird (bis auf wenige Ausnahmen (s.u.)) als medizinisch nicht notwendig angesehen.

 

Das bedeutet, dass gesetzliche Krankenkassen (AOK, BKK usw.) die Kosten für eine Amalgam-Sanierung nicht übernehmen. Private Krankenkassen und Zahnzusatz-Versicherungen können hier etwas großzügiger sein. Allerdings gibt es auch hier keine Sicherheit, dass die Kosten (ganz oder teilweise) übernommen werden.

 

Die Kosten für die Schutzmaßnahmen bei der Amalgam-Entfernung und für eine eventuelle Entgiftung werden weder von den Gesetzlichen noch von den Privaten Krankenversicherungen übernommen.

 

Wenn Sie gesetzlich versichert sind:

 

Gesetzliche Krankenkassen leisten bis auf sehr wenige Ausnahmen (s.u.) keinen Zuschuss zur Amalgam-Sanierung. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie die Kosten in aller Regel selbst tragen.

 

Ausnahmen:

  1. Wenn Sie eine durch einen Hautallegie-Test (Epikutan-Test) nachgewiesene Allergie gegen Amalgam oder seine Bestandteile haben, bekommen Sie den Gegenwert einer etwas höherwertigen Füllung bezahlt.
  2. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Nierenerkrankung haben. Auch dann bekommen Sie etwas höherwertige Füllungen bezahlt.
  3. Wenn eine Amalgam-Füllung defekt ist (gebrochen, Karies unter der Füllung), bezahlt die gesetzliche Krankenkasse den Gegenwert einer einfachen Kunststoff-Füllung.

Gesetzliche Krankenkassen bezahlen in keinem Fall die für die sichere Amalgam-Entfernung notwendigen Schutzmaßnahmen, Keramik-Füllungen oder die Entgiftung. Mit einem Satz:

 

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie die Kosten einer Amalgam-Sanierung in aller Regel in voller Höhe selbst übernehmen müssen.

 

Sie erhalten vor Beginn der Behandlung einen sog. Heil- und Kostenplan (HKP) nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), der Sie den Umfang der Behandlung und die Höhe Ihres Eigenanteils entnehmen können.

 

Sie haben die Möglichkeit, die Bezahlung auf ein ganzes Jahr zu verteilen, ohne dass Sie das einen Cent mehr kostet. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Teilzahlung ohne Mehrkosten.

 

Wenn Sie eine Zahnzusatz-Versicherung haben:

 

Manche Zusatzversicherungen erstatten nur dann etwas, wenn vorher die gesetzliche Krankenkasse etwas bezahlt hat. Wenn das nicht der Fall ist, bekommen Sie auch von einer solchen Zusatzversicherung nichts. Andere Zusatzversicherungen erstatten auch dann einen Teil der Kosten, wenn die gesetzliche Krankenkasse nichts bezahlt hat, und wenn die Behandlung "medizinisch notwendig" ist.

 

Allerdings wird die "medizinische Notwendigkeit" nach schulmedizinischen Kriterien bemessen und eine Amalgam-Sanierung ist aus schulmedizinischer Sicht nicht erforderlich. Also dürfen Sie auch bei einer Zusatzversicherung nicht unbedingt mit einer Erstattung rechnen.

 

Wenn Sie privat versichert sind:

 

Private Krankenkassen erstatten medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der tariflichen Vereinbarung: Je nachdem, welchen Erstattungssatz Sie abgeschlossen haben, erhalten Sie 70, 80 oder 100 % der von der Versicherung anerkannten Kosten.

 

Momentan ist es so, dass die meisten privaten Krankenversicherungen den Austausch von Amalgam gegen Komposit- oder Keramik-Füllungen bezuschussen, ohne nach der medizinischen Notwendigkait zu fragen. Allerdings kann es sein, dass die Versicherung eine geplante Behandlung begutachten lassen und eventuell ablehnen kann.

 

Private Krankenkassen bezahlen jedoch in keinem Fall die Kosten für die Messung der elektrischen Ladung der Amalgam-Füllungen und für die Schutzmaßnahmen bei der Amalgam-Entfernung.

 

Sie erhalten vor Beginn der Behandlung einen sog. Heil- und Kostenplan (HKP) nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), der Sie den Umfang der Behandlung und die Höhe der Kosten entnehmen können. Diesen HKP reichen Sie bei Ihrer Privaten Krankenkasse bzw. Beihilfe ein. Von dort bekommen Sie einen Erstattungsbescheid, der Sie über den zu erwartenden Zuschuss Ihrer Versicherung/Beihilfe informiert.

 

Sie haben die Möglichkeit, die Bezahlung auf ein ganzes Jahr zu verteilen, ohne dass Sie das einen Cent mehr kostet. Informationen dazu finden Sie auf der Seite Teilzahlung ohne Mehrkosten.

 

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